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   VGH Baden-Württemberg, 21.11.1995 - 9 S 903/93   

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VGH Baden-Württemberg, 21.11.1995 - 9 S 903/93 (https://dejure.org/1995,9480)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.1995 - 9 S 903/93 (https://dejure.org/1995,9480)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 1995 - 9 S 903/93 (https://dejure.org/1995,9480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Gerichtliche Überprüfbarkeit der Entscheidung des Eintragungsausschusses über die Eintragung in die Architektenliste

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 46, 154 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.12.1979 - 5 C 1.79

    Beurteilungsermächtigung eines Ausschusses zur Entscheidung über die

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.1995 - 9 S 903/93
    Es spricht zwar viel dafür, ein solches Überdenkungsverfahren auch für die Entscheidung des Eintragungsausschusses für erforderlich zu halten, weil die Beurteilung der Berufsbefähigung eines Bewerbers für die Eintragung in die Architektenliste nicht wesensmäßig verschieden ist von der Prüfung eines Hochschulabsolventen (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979, Buchholz 431.1 Nr. 3 = BVerwGE 59, 213; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.6. 1975 - IX 340/73 -).

    Dies steht nicht im Widerspruch zu den vom Verwaltungsgericht unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 26.6. 1975 - IX 340/73 - und vom 25.7.1978 - IX 39/78 -), wonach der Nachweis der Befähigung zur gestaltenden Planung zum Schutz des Städte- und Landschaftsbildes vor Verschandelung geboten ist.

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht keine Verkennung des Bewertungsmaßstabs darin gesehen, daß der Eintragungsausschuß vorgelegte Planungen für Wohnhäuser mit der Begründung für nicht ausreichend gehalten hatte, sie entsprächen in Grundriß und Ansicht denjenigen Zeichnungen, die in Mitteilungsblättern der Bausparkassen zu finden seien (BVerwG, Urteil vom 13.12.1979, a.a.O. letzter Absatz).

    Auch der Senat hält es in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung (a.A. auch noch BVerwG, Urteil vom 13.12.1979 a.a.O.) für geboten, die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht nachvollzogenen und präzisierten Grundsätze für die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen (BVerwG, Urteile vom 24.2.1993 a.a.O.) auf die Entscheidung des Eintragungsausschusses gemäß § 4 Abs. 3 ArchitG entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß fachwissenschaftliche Urteile des Eintragungsausschusses gerichtlich voll überprüfbar sind (sogenannter Antwortspielraum des Prüflings).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.1995 - 9 S 903/93
    In einem solchen Fall muß es auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts bei einem nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Eintragungsausschusses bleiben (BVerfG, Beschluß vom 17.4.1991, NJW 1991, 2005, 2007; BVerwG, Urteil vom 21.10.1993, Buchholz a.a.O. Nr. 320).

    Unabhängig hiervon ist nicht zweifelhaft, daß gerade die Bewertung der Befähigung zur gestaltenden Planung auf Einschätzungen und Erfahrungen beruht, die die Mitglieder des Eintragungsausschusses im Lauf ihrer Praxis im Eintragungsverfahren entwickelt haben und allgemein anwenden (BVerfG, Beschluß vom 17.4.1991 a.a.O.).

  • VG Freiburg, 27.11.2001 - 4 K 61/99
    Denn die mangelnde Befähigung zur gestaltenden Planung begründet die Gefahr, dass der Bewerber nicht in der Lage ist, verunstaltende Auswirkungen seiner Planungen und denen seiner Auftraggeber zu erkennen und ihnen entgegenzuwirken (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.1979, BVerwGE 59, 213; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.1995 - 9 S 903/93 -, BWVPr. 1996, 41; VG Stuttgart, Urt. v. 05.09.1997 - 4 K 3054/97 - und v. 26.02.1993 - 4 K 3648/91 -).

    Auf diese Entscheidungen sind deshalb die Grundsätze zu übertragen, die für die gerichtliche Überprüfung von Prüfungsentscheidungen in anderen Bereichen, zum Beispiel bei Hochschulabschlussprüfungen, entwickelt worden sind (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.1995, a.a.O., m.w.N.).

    Seit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 14.09.1991 (NJW 1991, 2005 und 2008) ist hierzu allgemein anerkannt, dass fachwissenschaftliche Beurteilungen der Prüfer voll, prüfungsspezifische Bewertungen hingegen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind (siehe auch BVerwG, Urteile v. 24.02.1993, NVwZ 1993, 681 und 686; vgl. hierzu Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, RdNrn. 399 ff.; speziell zu § 4 Abs. 3 ArchG VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.1995, a.a.O.).

    In einem solchen Fall muss es auch nach der neueren Rechtsprechung bei einem nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Eintragungsausschusses bleiben (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.1995, a.a.O., m.w.N.; Niehues, a.a.O., RdNr. 408).

    Vielmehr sprechen sie eher dafür, dass auch der Kläger dem Eintragungsausschuss einen prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum zugesteht und dass sich seine Einwendungen auf diesen Bereich der prüfungsspezifischen Wertungen beziehen; denn auch prüfungsspezifische Werturteile sind seit jeher auch daraufhin gerichtlich überprüfbar, ob allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt sind (statt vieler VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.1995, a.a.O.; mehr dazu weiter unten).

    Dass der Eintragungsausschuss einzelne Aspekte der vom Kläger vorgelegten Bauvorhaben weniger günstig bewertet hat als der Kläger selbst, liegt in der Natur des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.1995, a.a.O.).

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